Damit erweist sich der (im Übrigen leichte) Grundrechtseingriff einer DNA-Profilerstellung für den Beschwerdeführer als zumutbar und damit auch im engeren Sinne als verhältnismässig. 4.2.5 Zum vom Beschwerdeführer als ungesetzlich gerügten Dokument «Erkennungsdienstliche Erfassung» vom 28. Februar 2019 (pag. 21 f.) der Kantonspolizei bleibt festzuhalten, dass dieses eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Seite 2: Gegen den Entscheid über die Probenahme kann gestützt auf Art. 393 ff. StPO Beschwerde geführt werden.) und ausserdem auf einer Anordnung des zuständigen Staatsanwalts beruht (Seite 2: Anordnung mit WSA: Stephan G._______