Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentliche Interesse besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden. Sollte das Strafverfahren schliesslich eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Übrigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. Damit erweist sich der (im Übrigen leichte) Grundrechtseingriff einer DNA-Profilerstellung für den Beschwerdeführer als zumutbar und damit auch im engeren Sinne als verhältnismässig.