12 nung getreten ist. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme zu würdigen. 4.2.4 Die Kriterien der Eignung, der Erforderlichkeit sowie der Zumutbarkeit der Erstellung eines DNA-Profils zur Aufdeckung noch unbekannter Straftaten sowie zur eventuellen Verhinderung allfälliger künftiger Delikte sind erfüllt. Die angedrohten Delikte wiegen äusserst schwer.