Mithin weist auch der Arztbericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise in die körperliche und geistige Integrität der Privatklägerin eingegriffen hat. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 darauf kommt auszuführen, dem Bericht sei (bloss) zu entnehmen, dass die Angaben der Privatklägerin nicht detailreich gewesen seien und man dieses widersprüchliche und falsche Aussageverhalten aus dem «Strafuntersuchungsverfahren» kenne, ist für die Beschwerdekammer so nicht nachvollziehbar. Der Bericht vom 18. Februar 2019 – es handelt sich im Übrigen gerade nicht um ein Gesprächsprotokoll – ist vielmehr relativ detailliert (Frau F._____