_ in ihrem Arztbericht vom 18. Februar 2019 ausführen (pag. 105 f.), es habe sich bei der Privatklägerin nach wiederholt erlebter häuslicher Gewalt eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F.43.1 manifestiert. Während der Therapiesitzungen habe sie wiederholt über die erlebten körperlichen Übergriffe gesprochen. Mithin weist auch der Arztbericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise in die körperliche und geistige Integrität der Privatklägerin eingegriffen hat.