Dennoch schilderte die Privatklägerin diesen seltenen und speziellen Umstand. Des Weiteren war die Privatklägerin offenbar während der ersten Einvernahme emotional sehr stark aufgewühlt, weswegen diese für zehn Minuten unterbrochen werden musste (EV vom 17.01.2019, Z. 148 f.). Der Privatklägerin in diesem Verfahrensstadium zu unterstellen, sie hätte geschauspielert, liegt fern. Des Weiteren sind auch das Ereignis und das Motiv um das angedrohte Verätzen des Gesichts mit Javel-Wasser, sodass andere Männer die Privatklägerin nicht hübsch finden können, derart spezifisch, dass diese Geschehnisse kaum vollständig auf Fantasien der Privatklägerin beruhen (EV vom 17.01.2019, Z. 172 ff.).