Die Aussagen der Privatklägerin belasten den Beschwerdeführer schwer. Sie sind dabei keineswegs durchwegs unglaubhaft, wie es der Beschwerdeführer darzustellen versucht. Es sind verschiedene Realkriterien erkennbar. Beispielsweise sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der Privatklägerin sogar kontrollierte, was für Musik sie hörte, und ihr bei Missfallen die Kopfhörer wegriss (EV vom 17.01.2019, Z. 95). Für den strafrechtlichen Vorwurf ist dies prinzipiell irrelevant. Dennoch schilderte die Privatklägerin diesen seltenen und speziellen Umstand.