Es ist zwar richtig, dass die mündlichen Aussagen der Privatklägerin von unterschiedlicher Qualität und nicht frei von Widersprüchen sind. So wirft es Fragen auf, dass Dr. med C.________ in seinem Bericht vom 25. Februar 2019 nicht bestätigen konnte, dass die Privatklägerin gegenüber ihm Angaben über körperliche Übergriffe gemacht habe (pag. 99), obwohl die Privatklägerin ausgesagt hatte, sie habe nach einem Eindringen mit Schmerzen Dr. med. C.________ aufgesucht (pag. 169 Z. 929 ff.). Unklar (und womöglich durch die Staatsanwaltschaft nachzuprüfen) ist eventuell, ob Dr. med. C.________ seine Antworten einzig auf die letzte