1B 111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Die Vorstrafe wie auch das weitere hängige Strafverfahren sprechen in der Gesamtbetrachtung eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 sowie 4.3 f. [zur Publikation vorgesehen]; kursive Hervorhebungen hinzugefügt). 4.2.2 Der gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO verlangte (bloss) hinreichende Tatverdacht ist gegeben. Es ist zwar richtig, dass die mündlichen Aussagen der Privatklägerin von unterschiedlicher Qualität und nicht frei von Widersprüchen sind.