Der Beschwerdeführer sei von keinem Gericht wegen eines Gewaltverbrechens verurteilt worden, sodass sich die Frage der Rückfallgefahr nicht stelle. Ferner stamme das Dokument mit dem Titel «Erkennungsdienstliche Erfassung» vom 28. Februar 2019 von der Kantonspolizei und enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. 4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich in der Sache als gesetzmässig. Die Beschwerdekammer hat die Akten erneut studiert und kommt zum selben Ergebnis wie im Beschluss BK 19 127. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer war rechtskonform. Zur Begründung ist Folgendes festzuhalten: