Es erstaune, dass die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei vorbestraft, wenn sie ausführe: Es ist aus den Rückfallstatistiken gerichtsnotorisch, dass bei Personen, die Gewaltdelikte einer gewissen Schwere begangen haben, gegenüber Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden. Der Beschwerdeführer sei von keinem Gericht wegen eines Gewaltverbrechens verurteilt worden, sodass sich die Frage der Rückfallgefahr nicht stelle.