Ein solcher bestehe weder in Bezug auf die Vorwürfe zur häuslichen Gewalt noch in Bezug auf andere Vergehen oder Verbrechen, die der Beschwerdeführer angeblich begangen habe. Es erstaune, dass die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei vorbestraft, wenn sie ausführe: Es ist aus den Rückfallstatistiken gerichtsnotorisch, dass bei Personen, die Gewaltdelikte einer gewissen Schwere begangen haben, gegenüber Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden.