8 von keinem Gericht verurteilt worden. Es wäre eine Begründung bezüglich des Tatverdachts notwendig, zumal es sich um Vorwürfe zu häuslicher Gewalt handle und aus solchen nicht per se auf andere Vergehen und Verbrechen geschlossen werden könne. Der hinreichende Tatverdacht werde nicht begründet. Ein solcher bestehe weder in Bezug auf die Vorwürfe zur häuslichen Gewalt noch in Bezug auf andere Vergehen oder Verbrechen, die der Beschwerdeführer angeblich begangen habe.