In der Beschwerdeschrift vom 18. März 2019 und der Replik vom 9. Mai 2019 hatte der Beschwerdeführer zudem argumentiert, die Generalstaatsanwaltschaft gebe lediglich die Behauptungen der Privatklägerin wieder, welche bloss allgemeine und widersprüchliche Vorwürfe von häuslicher Gewalt erhebe. Zu ihrer Motivation sei zu erwähnen, dass sie sich vom Beschwerdeführer habe scheiden lassen wollen, um anschliessend mit einem anderen Ausländer eine entgeltliche Scheinehe einzugehen. Als sich der Beschwerdeführer der Scheidung widersetzt habe, habe sie falsche Vorwürfe gegen ihn erhoben.