und Dr. med. E.________: Die Privatklägerin hat die Psychotherapeutin und die Ärztin erstmals am 4. Oktober 2018, also erst nach der Trennung von ihrem Ehemann und während ihrer Vorbereitungen für eine Strafanzeige, konsultiert. Sie geben in ihrem Bericht lediglich die allgemeinen Aussagen der Privatklägerin wieder. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Angaben der Privatklägerin ihnen gegenüber nicht detailreich waren. Dieses Aussageverhalten der Privatklägerin kennen wir aus dem Strafuntersuchungsverfahren. Ihre Aussagen sind reich von Widersprüchen und, sofern sie prüfbar sind, stellen sich falsch heraus.