4. 4.1 In Bezug auf die DNA-Analyse brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 vor was folgt: a) Zum Arztbericht von Dr. med. C.________: Die Privatklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 31. Januar 2019 behauptet, dass sie sich nach einer angeblichen Vergewaltigung durch den Beschwerdeführer wegen Schmerzen in der Vagina und der Gebermutter [sic] zur ärztlichen Behandlung bei Dr. med. C.________ begeben habe (pag. 169 Z 917 ff).