151 vom 24. Mai 2018 E. 2.3; BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 134 I 140 E. 5.5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Gehörsverletzungen wiegen nicht derart schwer, als dass eine Heilung nicht infrage käme und ein Zurückweisen der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft erforderlich wäre. Davon ist mithin abzusehen. 3.3.5 Was die Gehörsverletzung in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angeht, bleibt anzumerken was folgt: Es ist richtig, dass die Beschwerdekammer dieses Gesuch nicht formal entschieden hatte.