Im Übrigen kann festgestellt werden, dass, soweit die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör aufgrund ungenügender Begründungsdichte verletzt und die Beschwerdekammer der Akteneinsicht nur ungenügend Bedeutung zugemessen hatte, diese Verletzungen (spätestens) im Neubeurteilungsverfahren geheilt sind. Eine Gehörsverletzung kann nämlich (ausnahmsweise) geheilt werden, sofern die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden (vgl. Beschuss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18