Der Eingang dieser Akten wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2020 eröffnet. Er hat sodann Gelegenheit erhalten, die Verfahrensakten einzusehen – was er auch getan hat (siehe Empfangsschein vom 3. Juni 2020) – und sich dazu zu äussern. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren ist mithin keine Gehörsverletzung durch Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erkennbar.