Der Beschwerdeführer hätte mit anderen Worten im Beschwerdeverfahren BK 19 127 die Möglichkeit gehabt, die Akten inkl. des fraglichen Arztberichts einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren BK 19 127 überhaupt nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen worden wäre, ist falsch. Im Neubeurteilungsverfahren wurden die Verfahrensakten mit Verfügung vom 20. Mai 2020 erneut eingeholt. Der Eingang dieser Akten wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2020 eröffnet.