Dies war für den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger – dem der Eingang der amtlichen Akten (1 Ordner) mit Verfügung vom 25. März 2019 angezeigt wurde – auch ersichtlich. Der Beschwerdeführer ersuchte alsdann vor Obergericht gar nie um Einsicht in diese Akten, weswegen das Urteil des Bundesgerichts in dieser Hinsicht einigermassen schwierig nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer hätte mit anderen Worten im Beschwerdeverfahren BK 19 127 die Möglichkeit gehabt, die Akten inkl. des fraglichen Arztberichts einzusehen und dazu Stellung zu nehmen.