Wie sich zudem aus den Akten des Verfahrens BK 19 127 ergibt, wurde die Staatsanwaltschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2019 ersucht, der Beschwerdekammer die verfahrensrelevanten Akten so rasch als möglich zu übermitteln. Am 22. März 2019 gingen die Verfahrensakten BM 19 3857 bei der Beschwerdekammer ein, wo sie den Parteien ab diesem Datum zur Einsichtnahme zur Verfügung standen. Dies war für den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger – dem der Eingang der amtlichen Akten (1 Ordner) mit Verfügung vom 25. März 2019 angezeigt wurde – auch ersichtlich.