Grundsätzlich bestand damit noch kein Anspruch auf Akteneinsicht. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 4. März 2019 die Akteneinsicht bis zum Abschluss seiner Erstbefragung rechtmässig verwehrt (pag. 237), sodass er vor Erlass der Verfügung noch keine Einsicht in die Verfahrensakten nehmen konnte. Im Nachgang wurde die Erstbefragung durch die Kantonspoli-