Die angefochtene Verfügung durfte folglich verfassungskonform ohne vorgängige Anhörung erlassen werden. Im Weiteren können die Parteien gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person die Akten des Strafverfahrens einsehen. Hier war die erste Einvernahme des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich bestand damit noch kein Anspruch auf Akteneinsicht.