Grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde einen Entscheid fällt. Von diesem Grundsatz kann allerdings abgewichen werden, wenn es um dringliche Verfahrenshandlungen mit zumeist nur vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassender Anfechtungsmöglichkeit geht (SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 107). Letzteres ist bei erkennungsdienstlicher Erfassung und DNA-Analysen regelmässig der Fall und ist auch vorliegend zu bejahen. Die angefochtene Verfügung durfte folglich verfassungskonform ohne vorgängige Anhörung erlassen werden.