Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 135 II 286 E. 5.1). Grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde einen Entscheid fällt.