Vor diesem Hintergrund muss bezüglich der zwei weiteren Rügen, das heisst betreffend Akteneinsicht einerseits sowie vorgängige Anhörung andererseits, nicht beantwortet werden, ob auch hierdurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Grundsätzlich vermag dies die Beschwerdekammer – mit Verweis auf die einlässliche Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft – nicht zu erkennen (siehe Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft, S. 3)).