Diesbezüglich liegen indes keine Gehörsverletzungen vor, auch wenn die Beschwerdekammer dies im aufgehobenen Beschluss vom 21. Mai 2019 nicht genügend deutlich zum Ausdruck brachte (E. 4.3 in fine: Vor diesem Hintergrund muss bezüglich der zwei weiteren Rügen, das heisst betreffend Akteneinsicht einerseits sowie vorgängige Anhörung andererseits, nicht beantwortet werden, ob auch hierdurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist.