Zu fokussieren ist auf die durch die Staatsanwaltschaft verweigerte Akteneinsicht sowie den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Anhörung erlassen hatte. Diesbezüglich liegen indes keine Gehörsverletzungen vor, auch wenn die Beschwerdekammer dies im aufgehobenen Beschluss vom 21. Mai 2019 nicht genügend deutlich zum Ausdruck brachte (E. 4.3 in fine: