Darauf braucht nicht noch einmal eingegangen zu werden, zumal das Bundesgericht dieses Vorgehen nicht beanstandete. Wie erwähnt, soll das Verfahren nicht vollständig neu in Gang gesetzt werden, sondern nur in Bezug auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts. 3.3.4 Zu fokussieren ist auf die durch die Staatsanwaltschaft verweigerte Akteneinsicht sowie den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung ohne vorgängige Anhörung erlassen hatte.