Bereits mit Beschluss BK 19 127 vom 21. Mai 2019 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem sie die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenügend begründet hatte. Im vorgenannten Beschwerdeverfahren konnte die Gehörsverletzung indes durch die ergänzende Begründung durch die Generalstaatsanwaltschaft geheilt werden. Darauf braucht nicht noch einmal eingegangen zu werden, zumal das Bundesgericht dieses Vorgehen nicht beanstandete.