5 gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). 3.3.3 Bereits mit Beschluss BK 19 127 vom 21. Mai 2019 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte, indem sie die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenügend begründet hatte.