Die Generalstaatsanwaltschaft habe sich mit Eingabe vom 11. April 2019 einlässlich zu den Vorwürfen geäussert. Es liege keine Gehörsverletzung vor, die eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft rechtfertige. Zu den Kosten und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bleibe anzumerken, dass die Beschwerdekammer mit aufgehobenem Beschluss vom 21. Mai 2019 die Kosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt habe, ohne seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Das Bundesgericht habe darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt. Die Beschwerdekammer habe über diesen Antrag zu befinden.