Zu den Gehörsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft habe sich die Generalstaatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 11. April 2019 im Verfahren BK 19 127 geäussert. Die Beschwerdekammer habe am 21. Mai 2019 festgehalten, durch die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 11. April 2019 die Verfügung ergänzend begründet, wozu sich der Beschwerdeführer replizierend habe äussern können und auch im Neubeurteilungsverfahren erneut äussern könne. Die Gehörsverletzung sei geheilt.