Im Neubeurteilungsverfahren seien die Verfahrensakten erneut eingeholt worden; der Eingang dieser Akten sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2020 eröffnet worden. Er habe damit erneut Gelegenheit, die Akten einzusehen und sich dazu zu äussern. Zumindest aktuell sei keine Gehörsverletzung durch Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erkennbar. Zu den Gehörsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft habe sich die Generalstaatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 11. April 2019 im Verfahren BK 19 127 geäussert.