Am 22. März 2019 seien die Verfahrensakten BM 19 3857 bei der Beschwerdekammer eingegangen, wo sie den Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden seien. Dies sei für den Beschwerdeführer, dem der Eingang der amtlichen Akten (1 Ordner) mit Verfügung vom 25. März 2019 angezeigt worden sei, ersichtlich gewesen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er um Einsicht in diese Akten ersucht hätte. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Beschwerdeverfahren BK 19 127 die Möglichkeit gehabt, die Akten inkl. den Arztbericht einzusehen. Im Neubeurteilungsverfahren seien die Verfahrensakten erneut eingeholt worden;