3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft machte am 3. Juni 2020 zu den Gehörsverletzungen geltend was folgt: Das Bundesgericht habe eine solche darin erkannt, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in einen Arztbericht habe nehmen können, auf den sich die Beschwerdekammer im Entscheid gestützt habe. Aus den Akten BK 19 127 ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. März 2019 ersucht worden sei, der Beschwerdekammer die verfahrensrelevanten Akten zu übermitteln. Am 22. März 2019 seien die Verfahrensakten BM 19 3857 bei der Beschwerdekammer eingegangen, wo sie den Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden seien.