Es hat nicht etwa geltend gemacht, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person in der StPO nicht vorgesehen sei. Das Bundesgericht hat bereits in seinen früheren Entscheiden ausgeführt, dass der beschuldigten Person in Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege erteilt werden kann (BGE 1B_103/2017 vom 27.4.2017 E. 4).