Daher ist eine Heilung der Gehörsverletzungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich. Die Sache ist daher im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. […] Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall festgehalten, dass die Beschwerdekammer das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hätte prüfen müssen. Es hat nicht etwa geltend gemacht, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person in der StPO nicht vorgesehen sei.