Vor ihrem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich im Sinne der Rechtsprechung zu äussern. Damit wird deutlich, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in diesen beiden Punkten ebenfalls massiv verletzt hat. Dies bedeutet, dass die durch die Vorinstanz begangenen drei Gehörsverletzungen besonders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht in Entscheidfindung einbezogen. Daher ist eine Heilung der Gehörsverletzungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich.