3 Anhörung vor Erlass einer Verfügung ist das zentrale Element des rechtlichen Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 BV. Laut Bundesgericht ist dem vorgängigen Anhörungsrecht genüge getan, wenn sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und zu den anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257, E. 4.2). Vor ihrem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben, sich im Sinne der Rechtsprechung zu äussern.