3. 3.1 In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2020 bringt der Beschwerdeführer zur Frage der Gehörsverletzung vor was folgt: Wie das Bundesgericht verlangt hat, hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren unter anderem über die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz in zwei weiteren Punkten (Akteneinsicht und vorgängige Anhörung) zu entscheiden. Nach Rechtsprechung ist Einsicht in die Akten auch im Strafverfahren zu gewähren. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO (BGE 1B_319/2019 vom 3.10.2019, E. 2.3).