Im Weiteren hätte die Beschwerdekammer nicht nur eine Gehörsverletzung feststellen, sondern sich auch zum Umfang der Verletzung(en) äussern sollen, da sich dies auf die Kostenfolge auswirken könne (E. 4.3). Schliesslich hätte die Beschwerdekammer den Antrag des amtlich verteidigten Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege formell behandeln müssen (E. 5.3).