2. Das Bundesgericht setzte sich inhaltlich mit der Frage nach der Erstellung des DNA-Profils nicht auseinander. Es erkannte jedoch eine mehrfache Gehörsverletzung. Konkret bemängelte es, zumindest dem Anwalt des Beschwerdeführers hätte Einsicht in einen sich in den Akten befindenden Arztbericht gewährt werden und ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, sich dazu vor dem Entscheid der Beschwerdekammer zu äussern (E. 3.3). Im Weiteren hätte die Beschwerdekammer nicht nur eine Gehörsverletzung feststellen, sondern sich auch zum Umfang der Verletzung(en) äussern sollen, da sich dies auf die Kostenfolge auswirken könne (E. 4.3).