Zweitens beantragte sie die Feststellung, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung verletzt worden sei. Drittens sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und es seien die Verfahrenskosten anteilsmässig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: «Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (inkl. uR-Antrag), die er mit der Beschwerde vom 18. März 2018 [recte: 2019] gestellt hat, seien gutzuheissen».