Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_308/2019 vom 9. April 2020 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Bern zurück. Nachdem die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein neues Beschwerdeverfahren eröffnet hatte (BK 20 212), beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. Juni 2020 erstens die Abweisung der Beschwerde. Zweitens beantragte sie die Feststellung, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung verletzt worden sei.