Am 21. Mai 2019 beschloss die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss BK 19 127 vom 21. Mai 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Indes stellte sie fest, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte, weswegen die Verfahrenskosten hälftig geteilt wurden. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_308/2019 vom 9. April 2020 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Bern zurück.