Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 212 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse - Neubeurteilung Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, ver- suchter schwerer Körperverletzung etc. Neubeurteilung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 127 vom 21. Mai 2019 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertre- ten durch Fürsprecher B.________, ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung, se- xueller Nötigung, versuchter schwerer Körperverletzung etc. zum Nachteil seiner Ehefrau (jetzt: Exfrau; nachfolgend: Privatklägerin). Am 17. Januar 2019 meldete diese bei der Polizei, sie sei Opfer von häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann geworden. Sie wurde formell zu Protokoll befragt und gab an, er habe sie ca. zwei Monate vor der Heirat im November 2017 erstmals in einer öffentlichen Toilette in einem Restaurant mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen, bis sie aus dem Mund geblutet habe. Während des Zusammenlebens habe er mindestens einmal in der Woche ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Dreimal sei sie davon be- wusstlos geworden. Einmal habe er sie mit einem Verlängerungskabel gewürgt, bis sie ohnmächtig geworden sei. Er habe ihr mehrmals das Kissen ins Gesicht ge- drückt oder ihr mit den Händen den Mund zugehalten. Dabei habe er gesagt, dass er sie töten wolle. Einmal habe er Javel-Wasser in das geschlossene Lavabo ge- leert und versucht, ihr Gesicht hinein zu drücken. Als sie schwanger geworden sei, habe er sie am ganzen Körper und in den Bauch geschlagen. Er habe sie auf den Boden geworfen und auf sie eingeschlagen, bis sie bewusstlos geworden sei. Am nächsten Tag habe sie Blutungen gehabt und schliesslich das Kind verloren. Er habe ihr gedroht, sie umzubringen oder an andere Männer zu verkaufen und ihre Kinder aus erster Ehe oder ihre Schwester zu vergewaltigen. Einmal habe er mit einem Messer vor ihrer Zimmertüre gewartet. Am nächsten Tag sei sie zur Opfer- hilfe gegangen. Schliesslich gab sie zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer sie mehrmals – zehn Mal oder häufiger – vergewaltigt habe. Er habe sie oftmals, gera- de auch nachdem er sie geschlagen gehabt habe, zu sexuellen Handlungen genötigt. Sie sei jetzt im Frauenhaus und in psychologischer Behandlung. Wegen der Verletzungen sei sie aber nie zu einem Arzt gegangen. Am 31. Januar 2019 bestätigte sie ihre Aussagen und führte die Vorfälle weiter aus. Sie ergänzte, der Beschwerdeführer habe sie kontrolliert und sie nicht alleine aus dem Haus gehen lassen. Er habe sie auch zur Arbeit gebracht und ihren Pass und ihre Ausweise weggenommen. Zwischenzeitlich sei eine Fernhalteverfügung erfolgt. Eine Schei- dungsverhandlung stehe kurz bevor. Am 28. Februar 2019 wurde beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Er wurde vorläufig festgenommen, erkennungsdienstlich erfasst (mit Wangenschleimhautabstrich) und befragt. Dabei stritt er die Vorwürfe ab. Gleichen- tags wurde er wieder entlassen. Am 5. März 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers. Gegen diese Verfügung erhob er am 18. März 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. März 2019 sei aufzuhe- ben und die Sache sei zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur rechtsgenüglichen Be- gründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. 2. Eventuell: Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. März 2019 sei aufzuheben. 2 3. Dem Beschwerdeführer sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm der unterzeichnende Anwalt amtlich beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Am 21. Mai 2019 beschloss die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kan- tons Bern mit Beschluss BK 19 127 vom 21. Mai 2019 die Abweisung der Be- schwerde unter Kostenfolge. Indes stellte sie fest, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hatte, weswegen die Verfahrens- kosten hälftig geteilt wurden. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_308/2019 vom 9. April 2020 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Bern zurück. Nachdem die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein neues Beschwerde- verfahren eröffnet hatte (BK 20 212), beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. Juni 2020 erstens die Abweisung der Beschwerde. Zweitens beantragte sie die Feststellung, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung verletzt worden sei. Drittens sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und es seien die Verfahrenskosten anteilsmässig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 beantragte der Beschwerdeführer was folgt: «Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (inkl. uR-Antrag), die er mit der Be- schwerde vom 18. März 2018 [recte: 2019] gestellt hat, seien gutzuheissen». 2. Das Bundesgericht setzte sich inhaltlich mit der Frage nach der Erstellung des DNA-Profils nicht auseinander. Es erkannte jedoch eine mehrfache Gehörsverlet- zung. Konkret bemängelte es, zumindest dem Anwalt des Beschwerdeführers hätte Einsicht in einen sich in den Akten befindenden Arztbericht gewährt werden und ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, sich dazu vor dem Entscheid der Be- schwerdekammer zu äussern (E. 3.3). Im Weiteren hätte die Beschwerdekammer nicht nur eine Gehörsverletzung feststellen, sondern sich auch zum Umfang der Verletzung(en) äussern sollen, da sich dies auf die Kostenfolge auswirken könne (E. 4.3). Schliesslich hätte die Beschwerdekammer den Antrag des amtlich vertei- digten Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege formell behandeln müs- sen (E. 5.3). 3. 3.1 In seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2020 bringt der Beschwerdeführer zur Frage der Gehörsverletzung vor was folgt: Wie das Bundesgericht verlangt hat, hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren unter anderem über die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz in zwei weiteren Punkten (Akteneinsicht und vorgängige Anhörung) zu entscheiden. Nach Rechtsprechung ist Einsicht in die Akten auch im Strafverfahren zu gewähren. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO (BGE 1B_319/2019 vom 3.10.2019, E. 2.3). Einschränkungen der Akteinsicht [sic] kann sich aus Art. 108 Abs. 1 StPO ergeben. Wie aber das Bundesgericht in seinem Entscheid festgehalten hat, ist im vor- liegenden Fall kein Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts ersichtlich. Das Recht auf 3 Anhörung vor Erlass einer Verfügung ist das zentrale Element des rechtlichen Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 BV. Laut Bundesgericht ist dem vorgängigen Anhörungsrecht genüge getan, wenn sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt und zu den anwend- baren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257, E. 4.2). Vor ihrem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Gele- genheit gegeben, sich im Sinne der Rechtsprechung zu äussern. Damit wird deutlich, dass die Vor- instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in diesen beiden Punkten ebenfalls massiv ver- letzt hat. Dies bedeutet, dass die durch die Vorinstanz begangenen drei Gehörsverletzungen beson- ders schwer wiegen. Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht in Entscheidfindung einbezogen. Daher ist eine Heilung der Gehörsverletzungen im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht möglich. Die Sache ist daher im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. […] Das Bundesgericht hat im vorliegenden Fall festgehalten, dass die Beschwerde- kammer das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hätte prüfen müssen. Es hat nicht etwa geltend gemacht, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die beschuldigte Person in der StPO nicht vorgesehen sei. Das Bundesgericht hat bereits in seinen früheren Entscheiden aus- geführt, dass der beschuldigten Person in Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege er- teilt werden kann (BGE 1B_103/2017 vom 27.4.2017 E. 4). 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft machte am 3. Juni 2020 zu den Gehörsverletzun- gen geltend was folgt: Das Bundesgericht habe eine solche darin erkannt, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in einen Arztbericht habe nehmen können, auf den sich die Beschwerdekammer im Entscheid gestützt habe. Aus den Akten BK 19 127 ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. März 2019 ersucht worden sei, der Beschwerdekammer die verfahrensrelevanten Akten zu übermitteln. Am 22. März 2019 seien die Verfahrensakten BM 19 3857 bei der Be- schwerdekammer eingegangen, wo sie den Parteien zur Einsichtnahme zur Verfü- gung gestanden seien. Dies sei für den Beschwerdeführer, dem der Eingang der amtlichen Akten (1 Ordner) mit Verfügung vom 25. März 2019 angezeigt worden sei, ersichtlich gewesen. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er um Einsicht in diese Akten ersucht hätte. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Beschwerdever- fahren BK 19 127 die Möglichkeit gehabt, die Akten inkl. den Arztbericht einzuse- hen. Im Neubeurteilungsverfahren seien die Verfahrensakten erneut eingeholt wor- den; der Eingang dieser Akten sei dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2020 eröffnet worden. Er habe damit erneut Gelegenheit, die Akten einzu- sehen und sich dazu zu äussern. Zumindest aktuell sei keine Gehörsverletzung durch Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht erkennbar. Zu den Gehörsverletzungen durch die Staatsanwaltschaft habe sich die General- staatsanwaltschaft bereits mit Eingabe vom 11. April 2019 im Verfahren BK 19 127 geäussert. Die Beschwerdekammer habe am 21. Mai 2019 festgehalten, durch die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft habe mit Eingabe vom 11. April 2019 die Verfügung ergänzend begründet, wozu sich der Beschwerdeführer replizierend habe äussern können und auch im Neubeurtei- lungsverfahren erneut äussern könne. Die Gehörsverletzung sei geheilt. Der Be- schwerdeführer habe weiter geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er vorgängig zur angefoch- tenen Verfügung keine Einsicht in die Verfahrensakten habe nehmen können und 4 nicht angehört worden sei. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts habe die Be- schwerdekammer das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, indem sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Staatsanwaltschaft in diesen bei- den Punkten offengelassen habe. Die Beschwerdekammer werde diese Punkte zu beurteilen haben. Die Generalstaatsanwaltschaft habe sich mit Eingabe vom 11. April 2019 einlässlich zu den Vorwürfen geäussert. Es liege keine Gehörsver- letzung vor, die eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft rechtferti- ge. Zu den Kosten und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bleibe anzu- merken, dass die Beschwerdekammer mit aufgehobenem Beschluss vom 21. Mai 2019 die Kosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt habe, ohne seinen An- trag auf unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Das Bundesgericht habe darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt. Die Beschwerdekammer habe über diesen Antrag zu befinden. Er sei mit Verweis auf das Urteil des Bundesge- richts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 abzuweisen. 3.3 3.3.1 Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des An- spruchs auf rechtliches Gehör. Der Betroffene muss also in die Lage versetzt wer- den, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Staatsanwaltschaft summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verfahrenshandlung vorliegen (Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2016 502 vom 12. Dezember 2016). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachver- halt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Verfahrens- mangels bewirkt per se keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (Urteil des Bundesgerichts 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1). 3.3.2 Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgte, die also «definitiv» entschie- den wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu DORMANN in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsge- setz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 107 m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Be- urteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vor- instanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang 5 gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014, E. 1.3.3). 3.3.3 Bereits mit Beschluss BK 19 127 vom 21. Mai 2019 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzte, indem sie die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenügend be- gründet hatte. Im vorgenannten Beschwerdeverfahren konnte die Gehörsverlet- zung indes durch die ergänzende Begründung durch die Generalstaatsanwaltschaft geheilt werden. Darauf braucht nicht noch einmal eingegangen zu werden, zumal das Bundesgericht dieses Vorgehen nicht beanstandete. Wie erwähnt, soll das Verfahren nicht vollständig neu in Gang gesetzt werden, sondern nur in Bezug auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts. 3.3.4 Zu fokussieren ist auf die durch die Staatsanwaltschaft verweigerte Akteneinsicht sowie den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung oh- ne vorgängige Anhörung erlassen hatte. Diesbezüglich liegen indes keine Gehörs- verletzungen vor, auch wenn die Beschwerdekammer dies im aufgehobenen Be- schluss vom 21. Mai 2019 nicht genügend deutlich zum Ausdruck brachte (E. 4.3 in fine: Vor diesem Hintergrund muss bezüglich der zwei weiteren Rügen, das heisst betreffend Akten- einsicht einerseits sowie vorgängige Anhörung andererseits, nicht beantwortet werden, ob auch hier- durch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist. Grundsätzlich vermag dies die Beschwerdekammer – mit Verweis auf die einlässliche Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft – nicht zu erkennen (siehe Stellungnahme Generalstaatsanwaltschaft, S. 3)). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, wel- cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 140 I 99 E. 3.4). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent- scheids zur Sache zu äussern (BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 135 II 286 E. 5.1). Grundsätzlich ist der Anspruch auf Äusserung zu gewähren, bevor die Behörde ei- nen Entscheid fällt. Von diesem Grundsatz kann allerdings abgewichen werden, wenn es um dringliche Verfahrenshandlungen mit zumeist nur vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassender Anfechtungsmöglichkeit geht (SCHMID/JO- SITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 107). Letzteres ist bei erkennungsdienstlicher Erfassung und DNA-Analysen re- gelmässig der Fall und ist auch vorliegend zu bejahen. Die angefochtene Verfü- gung durfte folglich verfassungskonform ohne vorgängige Anhörung erlassen wer- den. Im Weiteren können die Parteien gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person die Akten des Strafverfahrens einsehen. Hier war die erste Einvernahme des Beschuldigten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht abgeschlossen. Grundsätzlich bestand damit noch kein Anspruch auf Akteneinsicht. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 4. März 2019 die Akteneinsicht bis zum Abschluss seiner Erstbefragung rechtmässig verwehrt (pag. 237), sodass er vor Erlass der Verfügung noch keine Einsicht in die Verfahrensak- ten nehmen konnte. Im Nachgang wurde die Erstbefragung durch die Kantonspoli- 6 zei abgeschlossen und der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt konnten Einsicht in die Protokolle der Befragungen der Ehefrau des Beschwerdeführers nehmen. Wie sich zudem aus den Akten des Verfahrens BK 19 127 ergibt, wurde die Staatsan- waltschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. März 2019 ersucht, der Be- schwerdekammer die verfahrensrelevanten Akten so rasch als möglich zu übermit- teln. Am 22. März 2019 gingen die Verfahrensakten BM 19 3857 bei der Be- schwerdekammer ein, wo sie den Parteien ab diesem Datum zur Einsichtnahme zur Verfügung standen. Dies war für den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidi- ger – dem der Eingang der amtlichen Akten (1 Ordner) mit Verfügung vom 25. März 2019 angezeigt wurde – auch ersichtlich. Der Beschwerdeführer ersuchte alsdann vor Obergericht gar nie um Einsicht in diese Akten, weswegen das Urteil des Bundesgerichts in dieser Hinsicht einigermassen schwierig nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer hätte mit anderen Worten im Beschwerdeverfahren BK 19 127 die Möglichkeit gehabt, die Akten inkl. des fraglichen Arztberichts einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren BK 19 127 überhaupt nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen worden wäre, ist falsch. Im Neubeurteilungsverfahren wurden die Verfahrensakten mit Verfügung vom 20. Mai 2020 erneut eingeholt. Der Eingang dieser Akten wurde dem Beschwerde- führer mit Verfügung vom 26. Mai 2020 eröffnet. Er hat sodann Gelegenheit erhal- ten, die Verfahrensakten einzusehen – was er auch getan hat (siehe Empfangs- schein vom 3. Juni 2020) – und sich dazu zu äussern. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren ist mithin keine Gehörsverletzung durch Verletzung des Rechts auf Ak- teneinsicht erkennbar. Im Übrigen kann festgestellt werden, dass, soweit die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör aufgrund ungenügender Begründungsdichte verletzt und die Be- schwerdekammer der Akteneinsicht nur ungenügend Bedeutung zugemessen hat- te, diese Verletzungen (spätestens) im Neubeurteilungsverfahren geheilt sind. Eine Gehörsverletzung kann nämlich (ausnahmsweise) geheilt werden, sofern die Ko- gnition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst und seine Parteirechte nicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt wurden (vgl. Beschuss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 151 vom 24. Mai 2018 E. 2.3; BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 134 I 140 E. 5.5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Gehörsverletzungen wiegen nicht derart schwer, als dass eine Heilung nicht infrage käme und ein Zurückweisen der Ange- legenheit an die Staatsanwaltschaft erforderlich wäre. Davon ist mithin abzusehen. 3.3.5 Was die Gehörsverletzung in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle- ge angeht, bleibt anzumerken was folgt: Es ist richtig, dass die Beschwerdekam- mer dieses Gesuch nicht formal entschieden hatte. Bis ca. Mitte 2019 interpretierte sie ein solches Gesuch jeweils um ein solches zur Gewährung der amtlichen Ver- teidigung im Beschwerdeverfahren (siehe auch Ziff. 3 der verfahrensleitenden Ver- fügung vom 19. März 2019 im Verfahren BK 19 127: Die dem Beschuldig- ten/Beschwerdeführers von der Vorinstanz gewährte amtliche Verteidigung durch Fürsprecher B.________ gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen kritisierte Fürsprecher B.________ in seiner Replik vom 9. Mai 2019 diese [blosse] Gewährung der amtli- chen Verteidigung nicht). Die Anwaltschaft akzeptierte dieses Vorgehen in aller Regel. Seit ca. Mitte 2019 weist die Beschwerdekammer jeweils in einer frühen In- 7 struktionsverfügung das Gesuch formal ab, da aus strafprozessualer Optik die un- entgeltliche Rechtspflege für eine beschuldigte Person grundsätzlich nicht vorge- sehen ist. Nichtsdestotrotz beging die Beschwerdekammer im Verfahren BK 19 127 eine Gehörsverletzung, indem sie das Gesuch nicht behandelte. Auch diesbezüg- lich ist aber eine Heilung möglich, indem das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren entschieden wird (siehe hinten E. 6). 4. 4.1 In Bezug auf die DNA-Analyse brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 vor was folgt: a) Zum Arztbericht von Dr. med. C.________: Die Privatklägerin hat in ihrer Einvernahme vom 31. Januar 2019 behauptet, dass sie sich nach einer angeblichen Vergewaltigung durch den Be- schwerdeführer wegen Schmerzen in der Vagina und der Gebermutter [sic] zur ärztlichen Behand- lung bei Dr. med. C.________ begeben habe (pag. 169 Z 917 ff). Auf schriftliche Anfrage der Staatsanwaltschaft hin führt der Arzt in seinem Bericht vom 25. Februar 2019 aus, dass die Pri- vatklägerin ihn lediglich einmal, also am 29. Januar 2018, wegen einer Kontrolle nach der Opera- tion konsultiert hat; dass er bei ärztlicher Untersuchung und trotz Durchführung einer diagnosti- schen Laparoskopie bei der Privatklägerin keine Befunde gemacht habe, die auf körperliche und/oder sexuelle Übergriffe hindeuten würden, [und] dass die Privatklägerin ihm gegenüber auch keine Angaben über körperliche und/oder sexuelle Übergriffe durch ihren Ehemann gemacht ha- be. Dieser Arztbericht zeigt deutlich, dass die Privatklägerin der Staatsanwaltschaft Unwahrheiten aufgetischt hat. Wie dem Arztbericht entnommen werden kann, hat sie nicht wegen Schmerzen in der Vagina und der Gebermutter den Arzt konsultiert, sondern im Rahmen einer ganz gewöhnli- chen Kontrolle nach einer Operation. Der Arzt hat objektiv auch nichts feststellen können, die auf körperliche oder sexuelle Übergriffe hindeuten würden. Die Privatklägerin hat dem Arzt auch nicht von derartigen Übergriffen berichtet (pag. 99). b) Zum Bericht von lic. phil. D.________ und Dr. med. E.________: Die Privatklägerin hat die Psy- chotherapeutin und die Ärztin erstmals am 4. Oktober 2018, also erst nach der Trennung von ih- rem Ehemann und während ihrer Vorbereitungen für eine Strafanzeige, konsultiert. Sie geben in ihrem Bericht lediglich die allgemeinen Aussagen der Privatklägerin wieder. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Angaben der Privatklägerin ihnen gegenüber nicht detailreich waren. Dieses Aussageverhalten der Privatklägerin kennen wir aus dem Strafuntersuchungsverfahren. Ihre Aus- sagen sind reich von Widersprüchen und, sofern sie prüfbar sind, stellen sich falsch heraus. Eine Tatverdacht erhärtet sich weder gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin noch auf die Arzt- berichte. In der Beschwerdeschrift vom 18. März 2019 und der Replik vom 9. Mai 2019 hatte der Beschwerdeführer zudem argumentiert, die Generalstaatsanwaltschaft gebe lediglich die Behauptungen der Privatklägerin wieder, welche bloss allgemeine und widersprüchliche Vorwürfe von häuslicher Gewalt erhebe. Zu ihrer Motivation sei zu erwähnen, dass sie sich vom Beschwerdeführer habe scheiden lassen wollen, um anschliessend mit einem anderen Ausländer eine entgeltliche Scheinehe einzuge- hen. Als sich der Beschwerdeführer der Scheidung widersetzt habe, habe sie fal- sche Vorwürfe gegen ihn erhoben. Die Begründung der angefochtenen Verfügung verstosse gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer sei 8 von keinem Gericht verurteilt worden. Es wäre eine Begründung bezüglich des Tat- verdachts notwendig, zumal es sich um Vorwürfe zu häuslicher Gewalt handle und aus solchen nicht per se auf andere Vergehen und Verbrechen geschlossen wer- den könne. Der hinreichende Tatverdacht werde nicht begründet. Ein solcher be- stehe weder in Bezug auf die Vorwürfe zur häuslichen Gewalt noch in Bezug auf andere Vergehen oder Verbrechen, die der Beschwerdeführer angeblich begangen habe. Es erstaune, dass die Generalstaatsanwaltschaft davon ausgehe, der Be- schwerdeführer sei vorbestraft, wenn sie ausführe: Es ist aus den Rückfallstatistiken ge- richtsnotorisch, dass bei Personen, die Gewaltdelikte einer gewissen Schwere begangen haben, ge- genüber Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zu- kunft in ein Delikt verwickelt werden. Der Beschwerdeführer sei von keinem Gericht we- gen eines Gewaltverbrechens verurteilt worden, sodass sich die Frage der Rück- fallgefahr nicht stelle. Ferner stamme das Dokument mit dem Titel «Erkennungs- dienstliche Erfassung» vom 28. Februar 2019 von der Kantonspolizei und enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. 4.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich in der Sache als gesetzmässig. Die Be- schwerdekammer hat die Akten erneut studiert und kommt zum selben Ergebnis wie im Beschluss BK 19 127. Die Anordnung zur Erstellung eines DNA-Profils vom Beschwerdeführer war rechtskonform. Zur Begründung ist Folgendes festzuhalten: 4.2.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt wer- den können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Oberge- richts BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuord- nung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delik- ten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Ver- dächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1). Erken- nungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Frei- heit (Art. 10 Abs. 2 BV), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2). Es handelt sich indes lediglich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält- nismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen kön- nen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die 9 damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf derartige De- likte demnach nicht entgegen. Ein solcher Verdacht muss zwar hinsichtlich der Tat bestehen, die An- lass zur Probenahme oder Profilerstellung gibt (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N. 2 zu Art. 255 StPO). In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen aber Anhaltspunkte im ge- nannten Sinn. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges vorbringt und die strittige Profilerstellung auch aus diesem Grund für bundesrechtswidrig hält, erweist sich dies daher als unbegründet. Daran ändert sein in diesem Zusammenhang wiederholtes Argument, es fehle an einer gesetzlichen Grund- lage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Straftaten, nichts, ist dies doch, wie ausgeführt, unzutreffend. Näher zu prüfen ist nachfolgend hingegen sein Vorbringen, die strittige Profilerstellung sei unverhältnismässig. […] An der Verhältnismässigkeit der strittigen Profiler- stellung ändert nichts, dass die den Vorfall in der Arztpraxis betreffenden Strafanträge zurückgezogen worden sind und das diesbezügliche Strafverfahren wohl eingestellt werden dürfte. Dieser Umstand vermag die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage zu stellen, zumal aus ihm namentlich nicht gefolgert werden kann, bei diesem Vorfall habe es sich um eine Lappalie gehandelt. Die strittige Profilerstellung soll im Weiteren im Hinblick darauf erfolgen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft al- lenfalls Sachbeschädigungen von einer gewissen Schwere begehen könnte. Ob die Geschädigten all- fälliger derartiger Delikte ebenfalls bereit sein werden, ihre Strafanträge zurückzuziehen, lässt sich im heutigen Zeitpunkt nicht beantworten. Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sieht sodann vor, dass DNA-Profile ein Jahr nach der definitiven Einstellung des Verfahrens, das Anlass zu ihrer Erstellung gab, zu löschen sind. Sollte das den Vorfall in der Arztpraxis betreffende Strafverfahren eingestellt werden, bliebe das strittige DNA-Profil somit zwar noch während eines Jahres bestehen; diese Dauer ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und führt nicht dazu, dass die Erstellung des Profils unzulässig ist (vgl. Urteile 1B 13/2019 vom 12. März 2019 E. 3.5; 1B 14/2019 vom 12. März 2019 E. 3.4). […] Ge- gen die Verhältnismässigkeit der strittigen Profilerstellung spricht auch nicht, dass die Vorstrafe des Beschwerdeführers aus einem nicht einschlägigen Strassenverkehrsdelikt resultierte und das weitere gegen ihn hängige Strafverfahren einen eher geringfügigen Verstoss gegen das Waffengesetz zum Gegenstand hat. Diese Umstände wie auch die vom Beschwerdeführer angeführten positiven privaten und beruflichen Verhältnisse stellen die Prognose der Vorinstanz nicht massgeblich in Frage. Ebenso wenig lassen sie die strittige Profilerstellung als übertrieben und für die weitere Entwicklung und Inte- gration des Beschwerdeführers in die Gesellschaft allenfalls nachteilig erscheinen (vgl. Urteil 1B 111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.4). Die Vorstrafe wie auch das weitere hängige Strafverfahren sprechen in der Gesamtbetrachtung eher für die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 sowie 4.3 f. [zur Pu- blikation vorgesehen]; kursive Hervorhebungen hinzugefügt). 4.2.2 Der gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO verlangte (bloss) hinreichende Tatverdacht ist gegeben. Es ist zwar richtig, dass die mündlichen Aussagen der Privatklägerin von unterschiedlicher Qualität und nicht frei von Widersprüchen sind. So wirft es Fragen auf, dass Dr. med C.________ in seinem Bericht vom 25. Februar 2019 nicht bestätigen konnte, dass die Privatklägerin gegenüber ihm Angaben über körperli- che Übergriffe gemacht habe (pag. 99), obwohl die Privatklägerin ausgesagt hatte, sie habe nach einem Eindringen mit Schmerzen Dr. med. C.________ aufgesucht (pag. 169 Z. 929 ff.). Unklar (und womöglich durch die Staatsanwaltschaft nachzu- prüfen) ist eventuell, ob Dr. med. C.________ seine Antworten einzig auf die letzte 10 Konsultation – es fanden entgegen den Ausführungen von Fürsprecher B.________ wohl mehrere statt – vom 29. Januar 2018 bezog. Die Beschwerde- kammer ist jedoch nicht das Sachgericht. Sie hat nicht alle be- und entlastenden Umstände vollumfänglich zu würdigen und zu einem materiellen Entscheid in der Strafsache zu gelangen. Vielmehr hat sie eben einzig zu beurteilen, ob ein hinrei- chender Tatverdacht besteht, was sie im Lichte folgender Ausführungen bejaht: Die Aussagen der Privatklägerin belasten den Beschwerdeführer schwer. Sie sind da- bei keineswegs durchwegs unglaubhaft, wie es der Beschwerdeführer darzustellen versucht. Es sind verschiedene Realkriterien erkennbar. Beispielsweise sei er- wähnt, dass der Beschwerdeführer gemäss den Aussagen der Privatklägerin sogar kontrollierte, was für Musik sie hörte, und ihr bei Missfallen die Kopfhörer wegriss (EV vom 17.01.2019, Z. 95). Für den strafrechtlichen Vorwurf ist dies prinzipiell irre- levant. Dennoch schilderte die Privatklägerin diesen seltenen und speziellen Um- stand. Des Weiteren war die Privatklägerin offenbar während der ersten Einver- nahme emotional sehr stark aufgewühlt, weswegen diese für zehn Minuten unter- brochen werden musste (EV vom 17.01.2019, Z. 148 f.). Der Privatklägerin in die- sem Verfahrensstadium zu unterstellen, sie hätte geschauspielert, liegt fern. Des Weiteren sind auch das Ereignis und das Motiv um das angedrohte Verätzen des Gesichts mit Javel-Wasser, sodass andere Männer die Privatklägerin nicht hübsch finden können, derart spezifisch, dass diese Geschehnisse kaum vollständig auf Fantasien der Privatklägerin beruhen (EV vom 17.01.2019, Z. 172 ff.). Die Be- schwerdekammer geht nach derzeitigem Stand der Akten weiterhin nicht davon aus, dass die Privatklägerin all diese Anschuldigungen erfunden hat, nur weil sie sich scheiden lassen wollte. Hinzu kommt, dass die Psychotherapeutin D.________ und Dr. med. E.________ in ihrem Arztbericht vom 18. Februar 2019 ausführen (pag. 105 f.), es habe sich bei der Privatklägerin nach wiederholt erlebter häuslicher Gewalt eine posttraumati- sche Belastungsstörung nach ICD-10 F.43.1 manifestiert. Während der Therapie- sitzungen habe sie wiederholt über die erlebten körperlichen Übergriffe gespro- chen. Mithin weist auch der Arztbericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in strafrechtlich relevanter Weise in die körperliche und geistige Integrität der Privat- klägerin eingegriffen hat. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 darauf kommt auszuführen, dem Bericht sei (bloss) zu entnehmen, dass die Angaben der Privatklägerin nicht detailreich gewesen seien und man dieses wider- sprüchliche und falsche Aussageverhalten aus dem «Strafuntersuchungsverfah- ren» kenne, ist für die Beschwerdekammer so nicht nachvollziehbar. Der Bericht vom 18. Februar 2019 – es handelt sich im Übrigen gerade nicht um ein Gespräch- sprotokoll – ist vielmehr relativ detailliert (Frau F.________ berichtete weiter, dass ihr Ehe- mann angefangen habe sie wiederholt zu schlagen und sie auch regelmässig verbal anzugehen. Darüber hinaus sei es zu sexueller Nötigung gekommen und er habe, teilweise nachdem er sie zuerst geschlagen habe, gewaltsam eine Penetration erzwungen. Als sie ihm mitteilte, dass sie sich von ihm trennen wolle, habe er ihren Pass vernichtet und ihr mit dem Tod gedroht sowie ebenfalls Drohungen gegenüber ihren beiden Kindern aus erster Ehe ausgesprochen.). Im Übrigen mag es sogar sein, dass die Privatklägerin dem Beschwerdeführer gesagt hatte, sie wolle sich scheiden lassen, um eine Scheinehe einzugehen. Dies rechtfertigte indes potenzi- elle häusliche Gewalt in keinster Weise. 11 4.2.3 Aus der laufenden Untersuchung ergeben sich aus zweierlei Hinsicht erhebliche und konkrete Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangen- heit bereits Delikte begangen hat, bzw. vor allem in Zukunft solche begehen könn- te. Dies erstens – wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – aus der Anzahl und Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte: Es scheint sich um einen be- sonders drastischen Fall von häuslicher Gewalt zu handeln. Dem Beschwerdefüh- rer werden neben Körperverletzungen und Nötigungen eine Vielzahl an Vergewal- tigungen, Drohungen und eine versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen; dies im Zeitraum von rund einem Jahr. Das darin zum Ausdruck gebrachte Gewalt- potential und die Kadenz der Taten sind erheblich. Das Bundesgericht führte aus, dass eine DNA-Profilerstellung in diesem Kontext zulässig sein kann, «weil bei Personen, die sich eines strafrechtlichen Deliktes von einer gewissen Schwere schuldig gemacht haben, gegenüber dem Durchschnittsbürger eine leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, sie könnten auch in Zukunft in ein Delikt verwickelt werden» (BGE 120 la 147 E. 2e). Damit ist auch keine Verletzung der Unschulds- vermutung verbunden, wie die Beschwerdekammer im Leitentscheid BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 festgestellt hatte (Regeste: Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Vereinbarkeit der DNA-Analyse mit der Unschuldsvermutung. Der Grundsatz der Un- schuldsvermutung schliesst nicht aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zukunft begehen wird, berücksichtigt werden dürfen. An- haltspunkte für die Annahme weiterer Delikte lassen sich nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen, wobei dem Grundsatz der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist (E. 4.2)). Zweitens soll der Beschwerdeführer seiner Exfrau konkret weitere Straftaten ange- droht bzw. gesagt haben, er habe bereits früher jemanden umgebracht. Die Privat- klägerin wird in den Protokollen wie folgt zitiert: Er [der Beschuldigte] ass gerne rotes Fleisch. Und wenn er es schnitt und das Blut aus dem Fleisch lief, sagte er immer: schau dir das Blut an. Das ist sehr lecker. Ich liebe es. Wenn du dich scheiden lässt, dann schneide ich dich auch so und verpacke dich im Tiefkühler. (EV vom 17.01.2019, Z. 98-100). Er sagte auch dabei, dass er mich töten will. (EV vom 17.01.2019, Z. 169). Wenn er mir drohte, sagte er: ,Ich bring di um', Du ghörsch mir', Ich bringe di in Wald', Ich töte dich', Ich begrab dich im Wald', Niemert chan dich fin- de, wenn ich dich begrab', Ich verkaufe dich an anderi Männer', Alle Frauen sind Schlampen', Ich ver- gewaltige dini Kinder und dini Schwoster', Du bisch nicht die erste Person die ich umbring'.(EV vom 17.01.2019, Z. 195-198). Wenn du dich von mir scheiden lässt, werde ich dich töten. Du wärst nicht die erste Person die ich getötet habe.' Er hat immer dasselbe gesagt. (EV vom 31.01.2019, Z. 384-386). Er hat immer wieder gesagt, dass er meine Familie und meine Kinder umbringen wür- de. Auch mich. Er werde mich in Stücke schneiden und mich in die Kühltruhe tun, das würde niemand merken. (EV vom 31.01.2019, Z. 525-527). Er hat meiner Familie telefonisch gedroht. Er hat dies am Anfang und am Schluss der Beziehung gemacht. (EV vom 31.01.2019, Z. 579-580). Insgesamt ist somit die leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit gegeben, dass der Be- schwerdeführer insbesondere in Zukunft Delikte der geforderten Schwere begehen könnte. Fernerhin ist der Beschwerdeführer ebenfalls vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Seine Verurteilung wegen rechtswidrigen Aufenthalts vom 18. Januar 2018 zeigt jedoch zumindest, dass er in der Schweiz bereits straffällig in Erschei- 12 nung getreten ist. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme zu würdigen. 4.2.4 Die Kriterien der Eignung, der Erforderlichkeit sowie der Zumutbarkeit der Erstel- lung eines DNA-Profils zur Aufdeckung noch unbekannter Straftaten sowie zur eventuellen Verhinderung allfälliger künftiger Delikte sind erfüllt. Die angedrohten Delikte wiegen äusserst schwer. Bei Straftaten dieser Schwere besteht ein öffentli- ches Interesse daran, möglichst rasch einen Abgleich des Profils mit den Spuren früherer Taten, welche im Informationssystem gespeichert sind, durchführen zu können und damit Klarheit über allfällige frühere Taten nebst der bereits erfolgten Verurteilung vom 18. Januar 2018 zu erhalten. Ebenfalls besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Verhinderung allfälliger künftiger Delikte der geforder- ten Schwere. Die angeordnete Zwangsmassnahme ist dazu geeignet, das öffentli- che Interesse besser erreichen zu können. Auch ist kein milderes Mittel vorhanden. Sollte das Strafverfahren schliesslich eingestellt werden oder mit einem Freispruch enden, so würde das Profil nach Art. 16 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) im Übrigen sofort bzw. nach einem Jahr gelöscht. Damit erweist sich der (im Übrigen leichte) Grundrechtseingriff einer DNA-Profilerstellung für den Beschwerdeführer als zu- mutbar und damit auch im engeren Sinne als verhältnismässig. 4.2.5 Zum vom Beschwerdeführer als ungesetzlich gerügten Dokument «Erkennungs- dienstliche Erfassung» vom 28. Februar 2019 (pag. 21 f.) der Kantonspolizei bleibt festzuhalten, dass dieses eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Seite 2: Gegen den Entscheid über die Probenahme kann gestützt auf Art. 393 ff. StPO Beschwerde geführt werden.) und ausserdem auf einer Anordnung des zuständigen Staatsanwalts beruht (Seite 2: Anordnung mit WSA: Stephan G.________, 21. Februar 2019, 11:41 Uhr). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde materiell unbegründet und daher abzu- weisen. Jedoch ist die Gehörsverletzung im Dispositiv festzustellen und diese bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen ist. Da wie gesehen eine staatsanwaltschaftliche Gehörsverlet- zung einzig in Bezug auf die ungenügende Begründung der vorinstanzlichen Ver- fügung vorliegt, rechtfertigt es sich erneut, die Verfahrenskosten dem Beschwerde- führer zur Hälfte aufzuerlegen. Zur Klarheit sei angemerkt, dass der Umstand, dass im Beschuss BK 19 127 formal nicht über das uR-Gesuch entschieden wurde und die Beschwerdekammer überdies das Akteneinsichtsrecht nicht «gewährte», zu keiner weiteren Kostenauferlegung an den Kanton Bern im hiesigen Verfahren führt. Das Bundesgericht hatte dieses Unterlassen in seinem Urteil beanstandet und die Verfahrenskosten dementsprechend dem Kanton Bern auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschwerdeführer ist abzu- weisen. Gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer steht dem Beschuldig- ten das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu. In einem jüngeren Be- schluss BK 19 528 vom 9. Januar 2020 E. 7.1 hielt die Kammer hierzu, bezogen auf Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV, fest: Wie die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in ih- rem Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 E. 5 festgehalten hat, garantiert dieser Anspruch jedoch 13 nur den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren sowie eine effektive und sachkundige Wahrung der Rechte des Betroffenen, nicht jedoch eine generelle Befreiung von Verfahrens- oder Vertretungs- kosten. Daher ist der beschuldigten, genauso wie der verurteilten Person bei gegebenen Vorausset- zungen eine amtliche Verteidigung beizuordnen. Hingegen haben die beschuldigte und die verurteilte Person keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Gleich entschied die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts unter dem Vorsitz von Bundesrichter Chaix im Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.3. Demgegenüber gesteht die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts, notabene unter dem gleichen Vorsitz, dem Beschuldigten im Urteil 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2 ohne nähere Begründung für diesen Kurswechsel einen grundsätzlichen Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege zu. Aufgrund der fehlenden Begründung und der Tatsache, dass dieses Ur- teil nicht zur Publikation vorgesehen ist, ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht damit bewusst eine grundsätzliche Änderung seiner Rechtsprechung vornehmen wollte. Die Beschwerde- kammer stützt sich daher nach wie vor auf die vorab erwähnten Urteile, wonach dem Beschwerdefüh- rer kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zusteht. Diese Ausführungen wurden vom Bundesgericht in seinem Urteil 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 7.3 ge- schützt. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung für die amtliche Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten/Beschwerdeführers verletzt wurde. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Beschuldigten/Beschwerdeführer wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 750.00, dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen CHF 750.00 trägt der Kanton Bern. 5. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 16. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15