9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da Rechtsanwalt F.________ keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 433 i.V.m. Art. 436 StPO).