Die hier komplexe Sach- und Rechtslage in einem Rechtsbereich, mit den Strafbehörden vergleichsweise selten befasst sind, bedarf für eine rechtmässige Verfahrenseinstellung einer höheren Wahrscheinlichkeit eines hypothetischen Freispruchs vor einem Sachgericht als dies momentan – sprich bei derzeitiger Aktenlage – gegeben ist. Weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Fragen wurden bisher genügend fundiert untersucht bzw. abgeklärt, sodass die Beschwerdekammer die Verfahrenseinstellung nicht bestätigen kann.